Allgemeine Geschäftsbedingungen der Moser Vertriebs GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die der Kunde mit uns abschließt. Diese erkennt der Kunde mit seiner Bestellung an. Abweichende und/oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch bei einer vorbehaltlosen Lieferung unsererseits nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3.
Keine Anwendung finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Verbraucher ist jede natürliche Person die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Vertragsabschluss
1.
Die Bewerbung unserer Produkte und deren Präsentation stellt kein verbindliches Angebot dar.

2.
Die Bestellung durch den Kunden kann telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden an uns dar. Der Vertragsabschluss kommt zustande durch Bestätigung unsererseits, wobei diese ebenfalls telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann.

2.1
Eine telefonische Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot seinerseits dar, welches telefonisch von uns angenommen wird. Erfolgt die Annahme des Angebotes des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits, kommt der Vertrag hierdurch zustande. Enthält die Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich widerspricht. Die Zahlung des Kaufpreises kommt einer Annahme gleich.

2.2
Bei Bestellung per Fax, in Briefform oder per E-Mail stellt dies eine verbindliche Bestellung des Kunden dar. Die Annahme durch uns erfolgt in entsprechender Form. Enthält die Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen werden diese Vertragsbestandteil, wenn der Kunde dieser nicht innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich widerspricht. Die Zahlung des Kaufpreises steht einer Annahme gleich.

2.3
Die Abgabe einer Bestellung durch den Kunden ist für diesen verbindlich. Eine inhaltliche Änderung der Bestellung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung, es sei denn der Kunde widerspricht einer von der Bestellung abweichenden Auftragsbestätigung unsererseits fristgerecht.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die von uns benannten Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich jeweils zuzüglich der nach steuerrechtlichen Vorschriften abzuführenden Umsatzsteuer. Diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

2.
Die Preise gelten ab Werk/Lager und verstehen sich zuzüglich Kosten für Verpackung und Versand. Die genannten Preise sind die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Verkaufspreise und basieren auf den zum Vertragszeitpunkt gültigen Materialpreisen, Löhnen und sonstigen Herstellungskosten. Sofern sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Der Kunde hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten, wenn der höhere Preise 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis liegt. Der Rücktritt vom Vertrag muss durch den Kunden unverzüglich nach Mitteilung des höheren Preises durch uns erklärt werden.

3.
Die Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden hat ohne Abzug zu erfolgen. Die Einräumung eines Skontos bedarf unserer vorherigen schriftlichen Bestätigung.


4.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und/oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu fordern, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.

5.
Die Zahlung des Kaufpreises hat – sofern nichts Abweichendes mit dem Kunden vereinbart ist, bargeldlos auf unsere dem Kunden in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung angegebenen Bankverbindung zu erfolgen. Die Hinnahme eines Schecks oder Wechsel durch uns erfolgt stets erfüllungshalber.

Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, von dem Kunden ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.
Trifft der Kunde keine ausdrückliche Leistungsbestimmung mit der Zahlung sind wir berechtigt, diese auch auf andere noch offene Forderungen zu verrechnen.

§ 4 Lieferzeit
1.
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind.

2.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig erklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sind, sowie sämtliche vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheit termingerecht bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen ohne unser Verschulden nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und – sofern dies vom Kunden gewünscht ist – eine entsprechende Mitteilung an ihn abgesandt ist.

3.
Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch Mobil-machung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Maß-nahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen, gehindert, so verlängert sich die Liefer-zeit angemessen.

4.
Der Kunde trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Lieferer obliegenden Arbeiten. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Kunden einzulagern und den Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten zu verlangen. Dies gilt auch, wenn es Sache des Kunden ist, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und er dies zu den vertraglich vorgesehenen Zeiten nicht bewirkt.

5.
Die Spediteurübernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

§ 5 Transport und Transportkosten
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk/ab Lager vereinbart. Die Transportgefahr, sowie die Transportkosten trägt der Kunde.

Bezüglich des Umfanges der Lieferung gilt das im Werk/im Lager festgestellte Belademaß. Ein beim Transport entstehender Volumenverlust wird vom Kunden bis zu einem Maß von 10 Prozent anerkannt. Dem Kunden steht es frei uns nachzuweisen, dass ein geringerer Volumenverlust eingetreten ist.

2.
Für Kaufleute gelten die Rechtsvorschriften des Handelsgesetzbuchs. Dies gilt insbesondere für die dort geregelten Untersuchungs- und Rügepflichten.

§ 6 Mängel, Gewährleistung
1.
Die Gewährleistungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie des Handelsgesetzbuchs, sofern sich aus Nachfolgendem nichts Abweichendes ergibt.

2.
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beträgt, sofern der Kunde Unternehmer ist, 12 Monate ab Übergabe der Sache.
Dies gilt nicht bei uns zurechenbar schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlicher verursachter Schäden oder bei Arglist unsererseits, sowie bei Ansprüchen gemäß der §§ 478, 479 BGB.

3.
Für Kaufleute gelten die Rechtsvorschriften, Untersuchungs- und Rügepflichten nach dem Handelsgesetzbuch. Die Ware ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 7 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.

4.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir gegenüber Unternehmern nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir behalten uns vor, jederzeit eine Probe vom bemängelten Material zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Der Kunde wird den notwendigen Zugang ermöglichen.

§ 7 Haftung
1.
Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.
Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

3.
Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in den Absätzen 1) oder 2) dieses Absatze aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn.

4.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1) gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Mietvertrag vor.

Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

2.
Der Kunde ist verpflichtet – solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist – die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

3.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises ein-schließlich Mehrwertsteuer ab.

Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache oder ohne nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir dürfen jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen bearbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

5.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Schlussbestimmungen
1.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.

3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.

 

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